FAQ

Fragen

1. Kann ich mit den erworbenen Abschlüssen Anwalt werden?
2. Wie funktioniert der Weg zum Volljuristen?
3. Werden mir meine in Frankreich erbrachten Studienleistungen in Deutschland angerechnet?
4. Ersetzt der Master-Abschluss die Staatsprüfungen?

 

Antworten

1. Kann ich mit den erworbenen Abschlüssen Anwalt werden?

Die erworbenen Abschlüsse befähigen nicht zur Ausübung des Anwalts- oder Richterberufes in Deutschland oder Frankreich. Die Maîtrise ist die Zugangsvoraussetzung für die Anwalts- oder Richterschule in Frankreich. In Deutschland müssen die beiden Juristischen Staatsprüfungen abgeleistet werden. Auf § 112a DRiG wird ausdrücklich hingewiesen (siehe auch unten Punkt 4).

  

2. Wie funktioniert der Weg zum Volljuristen?

Eine Vielzahl der deutschen Teilnehmer des ehemaligen Magisterstudiengangs legte nach Absolvierung des Studiengangs in Deutschland die juristischen Staatsprüfungen ab, da ohne diese Examina der Zugang zu den "klassischen" juristischen Berufen nicht möglich ist. Nach der Rückkehr aus Paris müssen, je nach aktueller Prüfungsordnung, noch Prüfungsleistungen abgelegt werden, bevor die Examensvorbereitung beginnen kann. Dies sollte höchstens ein Semester in Anspruch nehmen. Die Examensvorbereitung nimmt zwei bis drei Semester in Anspruch und kann parallel zum Erwerb der universitären Leistungsnachweise beginnen.

Bei der Fortsetzung des Studiums in Köln kann die erzielte Bachelorendnote (Gesamtdurchschnitt der Leistungen der 4 Jahre) zu 30% in die Examensnote eingebracht werden. An das erste Staatsexamen schließt sich der zweijährige juristische Vorbereitungsdienst (Referendariat) an, welcher mit dem zweiten Staatsexamen endet.

Der zeitliche Unterschied der Studiendauer zum Staatsexamensastudiengang ohne jeglichen Auslandsaufenthalt beträgt maximal zwei Semester. Als Ausgleich winken aber zwei zusätzliche Studienabschlüsse und die Möglichkeit, zwei Jahre im Zentrum von Paris zu leben und zu studieren.

 

3. Werden mir meine in Frankreich erbrachten Studienleistungen in Deutschland angerechnet?

Nach derzeitiger prüfungsrechtlicher Lage kann die LL.B.-Abschlussnote an der Universität zu Köln zu 30% in die Endnote der Staatsprüfung eingebracht werden. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch an anderen deutschen Universitäten. Dies sollte jeweils mit dem zuständigen Prüfungsamt geklärt werden.

  

4. Ersetzt der Master-Abschluss die Staatsprüfungen?

Derzeit ersetzt der Master of Laws jedoch noch nicht die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung, die formale Voraussetzungen für die Zulassung zum Richteramt und zur Anwaltschaft in Deutschland sind. Auf der Grundlage der Maîtrise war bislang eine Zulassung zum Referendariat - auch nach dem Urteil des EuGH vom 13.11.2003 - nicht möglich, da der französische Abschluss keinen mit dem Ersten Staatsexamen gleichwertigen Studienabschluss darstellte. Zwischenzeitlich haben sich in diesem Zusammenhang durch die Einführung des § 112a DRiG allerdings wesentliche Änderungen ergeben. Die Regelung des § 112a DRiG -in Kraft mit Wirkung vom 31.12.2006- erlaubt Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (...), die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des Europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 EuRAG eröffnet, auf Antrag zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden. Voraussetzung ist, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichfachprüfung nach § 5 Abs.1 DRiG bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Ob dies der Fall ist, wird im Wege einer Gleichwertigkeitsprüfung festgestellt. Im Falle des negativen Ausgangs der Gleichwertigkeitsprüfung kommt es zu einer Eignungsprüfung. Zuständig für beide Prüfungen sind in NRW die Präsidenten der Oberlandesgerichte.